Praxisfälle

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands wird gem. § 3d Satz 1 UStG grundsätzlich in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand des Erwerbs am Ende der Beförderung bzw. Versendung befindet. Unerheblich ist, wer die Ware befördert oder versendet bzw. wer den Auftrag hierzu erteilt hat.

Beispiel

Unternehmer U aus Münster bestellt bei dem belgischen Unternehmer B Maschinenteile für sein Unternehmen. Die Maschinenteile werden im Auftrag des U durch den selbständigen Spediteur S von Belgien nach Münster verbracht. U verwendet gegenüber seinem belgischen Vertragspartner seine deutsche USt-IdNr.

Lösung: B erbringt in Belgien eine steuerbare, aber grundsätzlich steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an U. U tätigt gem. § 1a UStG einen innergemeinschaftlichen Erwerb gegen Entgelt. Der Erwerb ist steuerbar, da sich der Ort des Erwerbs gem. § 3d Satz 1 UStG im Inland befindet (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG), dort, wo die Versendung geendet hat. Mangels Steuerbefreiung ist der Erwerb auch steuerpflichtig.

Durch die Bestimmung des § 3d Satz 1 UStG wird das Bestimmungslandprinzip verwirklicht. Grenzüberschreitende Geschäftsvorfälle zwischen Unternehmern werden damit grundsätzlich im Bestimmungsland bzw. im Ankunftsland der Ware besteuert.

Die Regelungen gelten auch für das innergemeinschaftliche i.S.d. § Abs. sowie im Rahmen des innergemeinschaftlichen durch Privatpersonen i.S.d. § .