Problem

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Die Schaffung des europäischen Binnenmarkts zum 01.01.1993 und der Wegfall der Grenzzollstellen haben zur Konsequenz, dass grenzüberschreitende Leistungen im Binnenmarkt nicht mehr der Einfuhrumsatzbesteuerung unterliegen. Im Rahmen einer Übergangsregelung gilt für den kommerziellen Warenverkehr jedoch weiterhin das Bestimmungslandprinzip, nach dem Warenerwerbe grundsätzlich erst im Bestimmungsland mit der Umsatzsteuer belastet werden. Anders als früher wird hierbei jedoch nicht die Einfuhr besteuert, sondern der innergemeinschaftliche Erwerb gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m § 1a UStG. Die Lieferung eines Gegenstands durch einen Unternehmer von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat unterliegt beim Erwerber, soweit es sich um einen Unternehmer oder eine juristische Person handelt, grundsätzlich der Erwerbsbesteuerung. Die Steuerbarkeit des innergemeinschaftlichen Erwerbs setzt jedoch voraus, dass sich der Ort des Erwerbs im Inland befindet.

Der innergemeinschaftliche Erwerb wird gem. § 3d UStG in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand des Erwerbs am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist somit grundsätzlich der "Ankunftsort".