Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch Privatpersonen oder Unternehmer für ihren nichtunternehmerischen Bereich ist gem. § 1b UStG steuerbar. Die Besteuerung erfolgt nicht im allgemeinen Besteuerungsverfahren, sondern für jeden einzelnen steuerpflichtigen Fahrzeugerwerb im Rahmen der sogenannten Fahrzeugeinzelbesteuerung des § 16 Abs. 5a i.V.m. § 18 Abs. 5a UStG.
Das Besteuerungsverfahren gilt als lex specialis gegenüber dem allgemeinen Besteuerungsverfahren des § 18 Abs. 1 -4 UStG. Infolgedessen gelten andere Erklärungs- und Zahlungspflichten für den Erwerber. Der Lieferer eines neuen Fahrzeugs muss zusätzliche Rechnungsanforderungen gem. § 14a UStG beachten. Hinsichtlich weiterer Folgen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge wird auf das Stichwort "Erwerb neuer Fahrzeuge" verwiesen.
Voraussetzung für die Anwendung der Fahrzeugeinzelbesteuerung ist gem. § 1b i.V.m. § 16 Abs. 5a UStG, dass ein neues Fahrzeug innergemeinschaftlich erworben wird. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten insbesondere zur Begriffsbestimmung neuer Fahrzeuge wird auf Abschn. 1b.1 Satz 2-5 UStAE verwiesen.
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