Praxisfälle

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Selbstimport

Herr Nordlicht aus Warendorf beabsichtigt, in Dänemark einen Neuwagen zu erwerben. Er schaltet weder einen EU-Wagenvermittler noch einen EU-Wagenimporteur aus Deutschland ein, sondern entscheidet sich für einen Selbstimport. Herr Nordlicht fährt dafür nach Odense und erwirbt vom Händler Sören den gewünschten Neuwagen. Er hatte sich im Vorfeld erkundigt, ob er den Wagen aus Dänemark nur mit einem Zollkennzeichen holen kann und ob er eine entsprechende Versicherung benötigt. In Deutschland sucht Herr Nordlicht die Zulassungsstelle des Kreises Warendorf auf. Dort legt er den Kaufvertrag, die Versicherungskarte und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Kraftfahrtbundesamt vor. Zudem legt Herr Nordlicht das Certificate of Confirmity (sog. CoC-Papier) vor. Die Zulassungsstelle stellt erstmalig einen Fahrzeugbrief aus.

Die Zulassungsstelle ist verpflichtet, dem Finanzamt Warendorf mitzuteilen, dass Herr Nordlicht ein neues Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat. Herr Nordlicht hat innerhalb von zehn Tagen nach Erwerb eine Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 18 Abs. 5a UStG) nach amtlichem Vordruck (USt 1 B) abzugeben oder nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.