Gestaltungshinweise

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Bedeutung

Privatpersonen und Unternehmer im nichtunternehmerischen Bereich werden für die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs gem. § 2a UStG wie Unternehmer behandelt. Durch diese Regelung hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass die Lieferung eines neuen Fahrzeugs unabhängig vom Status des Fahrzeuglieferers als innergemeinschaftliche Lieferung gem. § 6a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) UStG steuerfrei und der innergemeinschaftliche Erwerb gem. § 1b UStG unabhängig vom Status des Fahrzeugerwerbers steuerpflichtig ist. Die Besteuerung findet somit stets im Bestimmungsland statt. Etwaige Wettbewerbsnachteile durch unterschiedliche Steuersätze im Ursprungsland sind ausgeschlossen. Die Fiktion der Unternehmereigenschaft für die Fahrzeuglieferung hat Auswirkung auf den Vorsteuerabzug, die Pflicht zur Rechnungsausstellung, die Aufbewahrungspflicht und die Aufzeichnungspflichten.

Voraussetzungen

Neues Fahrzeug

Ein motorbetriebenes Landfahrzeug gilt gem. § 1b Abs. 2 Nr. 1 UStG unter folgenden Voraussetzungen als Fahrzeug i.S.d. § 1b UStG :

Hubraum umfasst mehr als 48 ccm oder

Leistung beträgt mehr als 7,2 kW.

Es gilt gem. § 1b Abs. 3 Nr. 1 UStG unter folgenden Voraussetzungen als neu:

Anzahl der zurückgelegten Kilometer beträgt nicht mehr als 6.000, oder

Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme liegt im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurück.