Gemäß Art. 204 und 205MwStSystRL (Richtlinie 2006/12/EG) können die Mitgliedstaaten Steuerpflichtigen, die nicht in diesem Mitgliedstaat ansässig sind, gestatten, einen Steuervertreter zu bestellen. Der Steuervertreter schuldet die Steuer. Gemäß Art. 267 der MwStSystRL treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit die Steuervertreter, die gem. Art. 204MwStSystRL als Steuerschuldner angesehen werden, ihrer Pflicht zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nachkommen. Das Gleiche gilt gem. Art. 256MwStSystRL für die Erklärungspflichten i.S.d. Art. 250 -261 MwStSystRL.
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