Gestaltungshinweise

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Bedeutung

Mit der Einführung der §§ 22a-22e UStG hat der Gesetzgeber zum 01.01.1997 erstmals die Möglichkeit für im Ausland ansässige Unternehmer geschaffen, einen Fiskalvertreter zu bestellen und sich von diesem vertreten zu lassen. Für diese Unternehmer sollte somit die Notwendigkeit einer steuerlichen Registrierung bei einem Finanzamt in der Bundesrepublik Deutschland entfallen (vgl. BMF-Schreiben v. 11.05.1999 - IV D 2 - S 7395 - 6/99, BStBl I, 515). Der Anwendungsbereich der Fiskalvertretung ist in der Bundesrepublik Deutschland im Gegensatz zu anderen Mitgliedsstaaten auf Unternehmer beschränkt, die im Inland ausschließlich steuerfreie Umsätze erbringen und zudem keine Vorsteuerbeträge abziehen können.

Voraussetzungen

Voraussetzungen des Vertretenen

Zur Bestellung eines Fiskalvertreters ist ein im Ausland ansässiger Unternehmer befugt. Es handelt sich hierbei um einen Unternehmer i.S.d. § 2 UStG, der weder im Inland noch in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiet einen Wohnsitz (§ 8 AO), seinen Sitz (§ 11 AO), seine Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder eine Zweigniederlassung (§ 12 Nr. 2 AO) hat (vgl. § 22a Abs. 1 UStG).

Hinweis

Die Definition des im Ausland ansässigen Unternehmers i.S.d. § 22a Abs. 1 UStG stimmt nicht exakt mit der Definition des im Ausland ansässigen Unternehmers i.S.d. § 13b Abs. 4 Satz 1 UStG überein.