Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Mit der Einführung der §§ 22a-22e UStG hat der Gesetzgeber zum 01.01.1997 erstmals die Möglichkeit für im Ausland ansässige Unternehmer geschaffen, einen Fiskalvertreter zu bestellen und sich von diesem vertreten zu lassen. Für diese Unternehmer sollte somit die Notwendigkeit einer steuerlichen Registrierung bei einem Finanzamt in der Bundesrepublik Deutschland entfallen (vgl. BMF-Schreiben v. 11.05.1999 -
Zur Bestellung eines Fiskalvertreters ist ein im Ausland ansässiger Unternehmer befugt. Es handelt sich hierbei um einen Unternehmer i.S.d. § 2 UStG, der weder im Inland noch in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiet einen Wohnsitz (§ 8 AO), seinen Sitz (§ 11 AO), seine Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder eine Zweigniederlassung (§ 12 Nr. 2 AO) hat (vgl. § 22a Abs. 1 UStG).
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