Praxisfälle

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Lieferung verzollt und versteuert

Der in Enschede (Niederlande) ansässige Unternehmer Marius bestellt beim Sportartikelhersteller Wahlers in Oslo (Norwegen) 1.000 Trampoline. Die Lieferkondition lautet "verzollt und versteuert". Mit der Beförderung der Ware an Marius beauftragt die Fa. Wahlers die in Warendorf (Deutschland) ansässige Firma Schulz. Die 1.000 Trampoline werden von Oslo (Norwegen) nach Hamburg (Deutschland) transportiert und dort zum freien Verkehr abgefertigt. Von dort werden die 1.000 Trampoline nach Enschede (Niederlande) transportiert. Die Kosten der Beförderungsleistung werden in die Bemessungsgrundlage der Einfuhr einbezogen.

Der Ort der Lieferung läge grundsätzlich gem. § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG in Norwegen, da dort die Beförderung beginnt. Da aber der Hersteller, die Fa. Wahlers, Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist (Lieferkondition: "verzollt und versteuert"), verlagert sich der Ort der Lieferung gem. § 3 Abs. 8 UStG ins Inland. Der Sportartikelhersteller Wahlers erbringt somit im Inland eine gem. § 4 Nr. 1 Buchst. b) i.V.m. § 6a UStG steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Die Einfuhr ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG steuerfrei, da sich unmittelbar an die Einfuhr eine innergemeinschaftliche Lieferung anschließt. Der auf das Inland entfallende Teil der Beförderungsleistung des Spediteurs Schulz ist gem. § 4 Nr. 3 UStG steuerfrei.