Gestaltungshinweise

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Abgrenzung Umsatzsteuer- und Gemeinschaftsrecht

Zu den Freizonen des Kontrolltyps I i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 ZollVG (Zollverwaltungsgesetz) gehören die Freihäfen Bremerhaven und Cuxhaven. Freihäfen sind durch Grenzzaun vom übrigen Hafengebiet abgegrenzte Bereiche. Seit Einführung des Binnenmarkts zum 01.01.1993 und des Zollkodex der Gemeinschaft zum 01.01.1994 ist der Status des Freihafens in Abhängigkeit von dessen Definition im deutschen Umsatzsteuerrecht, im Gemeinschaftsrecht oder im Zollrecht nicht mehr einheitlich. Dies erschwert die rechtliche Einordnung von Umsätzen mit Freihafenberührung.

NEU: Durch das JStG 2020 vom 21.12.2020 wurde in § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG der Begriff der Freizone an die Regelung in Art. 243 des Zollkodex der Union angepasst. Im neuen Satz 2 wurde auf die entsprechende Verordnung der EU hingewiesen. Der bisherige Verweis auf das Zollverwaltungsgesetz wurde gestrichen.

Beachte: Früher bestehende Freihäfen wurden aufgehoben.Mit Wirkung vom 01.01.2008 wurde der Freihafen Bremen aufgehoben (Gesetz über die Aufhebung des Freihafens Bremen v. 06.12.2007, BGBl I, 2806).

Mit Wirkung vom 01.01.2010 wurden die Freihäfen Emden und Kiel aufgehoben (BGBl I 2009, 1713).

Mit Wirkung zum 01.01.2013 wurde der Freihafen Hamburg aufgehoben.

Die Ausnahmeregelungen gelten daher nur noch für die Freihäfen Bremerhaven und Cuxhaven.

Der Freihafen aus umsatzsteuerlicher Sicht