Problem

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt ausführt, sind gem. § 1 Abs. 1 UStG nur steuerbar, soweit sich der Ort der Leistung im Inland befindet. Der Inlandsbegriff des Umsatzsteuergesetzes deckt sich jedoch nicht vollumfänglich mit dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die umsatzsteuerliche Definition des Begriffs "Inland" ergibt sich aus § 1 Abs. 2 UStG. Danach ist Inland das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen des Kontrolltyps I nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes (Freihafen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze. Umsätze, die in den o.g. "Ausschlussgebieten" ausgeübt werden, sind daher grundsätzlich nicht steuerbar. Ausnahmen von diesem Grundsatz enthält jedoch der § 1 Abs. 3 UStG für die dort bezeichneten Gebiete.

Inland i.S.d. § 1 Abs. 2 UStG (Abschn. 1.9 UStAE):

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland

Einschränkungen gem. § 1 Abs. 2 UStG (d.h. ohne):

Büsingen

Umsätze grundsätzlich nicht steuerbar

Helgoland

Umsätze grundsätzlich nicht steuerbar

Freizonen Kontrolltyp I (Freihäfen)

Beachte: Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 3 UStG

Gewässer und Watten zwischen Strandlinie und Hoheitsgrenze

Beachte: Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 3 UStG

deutsche Schiffe und Flugzeuge, die zu keinem Zollgebiet gehören

Umsätze grundsätzlich nicht steuerbar

= Inland i.S.d. § 1 Abs. 2 UStG

Umsätze grundsätzlich steuerbar