Gestaltungshinweise

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Unternehmereigenschaft

Gesellschaften als Unternehmer

Die Unternehmereigenschaft einer Gesellschaft richtet sich - unabhängig von ihrer Rechtsform - nach den allgemeinen Grundsätzen des § 2 Abs. 1 UStG. Danach kann jedes selbständige Wirtschaftsgebilde Unternehmer sein, das nachhaltig Leistungen gegen Entgelt erbringt. Somit können neben den natürlichen und den juristischen Personen (des öffentlichen und des privaten Rechts) auch die sogenannten nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen (OHG, KG, GbR, Arbeitsgemeinschaft usw.) Unternehmer sein, denn auch diese beteiligen sich als solche am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Die Rechtsfähigkeit nach anderen Vorschriften als dem UStG spielt spätestens seit der Ergänzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ab dem 01.01.2023 keine Rolle mehr (kritisch: BFH, Beschl. v. 28.08.2023 - V B 44/22). Aber auch eine Personenvereinigung, die nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird, kann nach dem BFH-Urteil vom 28.11.2002, BStBl II 2003, 443, z.B. mit der entgeltlichen Überlassung von Gemeinschaftsanlagen unternehmerisch tätig sein. Dagegen werden reine Innengesellschaften (z.B. stille Gesellschaft) mangels Auftretens nach außen nicht unternehmerisch tätig. Nach dem BFH-Urteil vom 18.12.1980, BStBl II 1981, , ist es für die Unternehmereigenschaft einer Personengesellschaft unerheblich, ob ihre Gesellschafter Mitunternehmer i.S.d. § Abs. Nr. 2 sind (Abschn. 2.1 Abs. ).