Praxisfälle

Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning

Entnahme Pkw

Unternehmer A hat im Jahr 01 einen Pkw aus seinem Privatvermögen in das Unternehmen eingelegt. Im Jahr 02 wird an dem Fahrzeug ein Blechschaden repariert. Aus der Reparaturrechnung zieht A die Vorsteuer. Im Januar 03 lässt A eine Anhängerkupplung und eine Standheizung in den Pkw einbauen für 2.000 Euro zzgl. USt (19 %) 380 Euro. Der Preis für die Anhängerkupplung beträgt 600 Euro, der für die Standheizung 1.000 Euro, und für die Montage berechnet die Werkstatt 400 Euro (jeweils zzgl. USt). Unmittelbar nach dem Einbau entnimmt A den Pkw aus dem Unternehmen und schenkt ihn seiner Tochter.

Mit der Übertragung des Eigentums an dem Fahrzeug auf die Tochter hat der Unternehmer einen dem Unternehmen zugeordneten Gegenstand für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, entnommen. Die Entnahme ist jedoch nur insoweit steuerbar und steuerpflichtig, wie das Fahrzeug (bzw. seine Bestandteile) zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat (§ 3 Abs. 1b Satz 2 UStG).

Die Entnahme des Pkw aus dem Unternehmensvermögen des A führt zu einer unentgeltlichen Wertabgabe, soweit der Pkw oder seine Bestandteile zum Vorsteuerabzug berechtigt haben.