EU-rechtliche Regelungen

Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning

Art. 26 MwStSystRL liefert die Grundlage für die im UStG geregelte Gleichstellung von bestimmten unentgeltlichen Vorgängen mit Leistungen gegen Entgelt.

Darin wird die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Unternehmers, seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt, wenn dieser Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Darüber hinaus ist einer Dienstleistung gegen Entgelt auch die unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen durch den Steuerpflichtigen für seinen privaten Bedarf, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke gleichgestellt.