Gestaltungshinweise

Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning

Die den sonstigen Leistungen gegen Entgelt gleichgestellten sonstigen Leistungen i.S.d. § 3 Abs. 9a UStG umfassen alle sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens für eigene, außerhalb des Unternehmens liegende Zwecke oder für den privaten Bedarf seines Personals ausführt. Sie erstrecken sich auf alles, was seiner Art nach Gegenstand einer sonstigen Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG sein kann (Abschn. 3.4 Abs. 1 UStAE). Sie unterscheiden sich von einer solchen Leistung nur dadurch, dass sie unentgeltlich sind.

Hinweis

Nicht steuerbar ist die Gewährung unentgeltlicher sonstiger Leistungen aus unternehmerischen Gründen.

Beispiel

Der Frisör A berechnet Kunden, die sich die Haare von seinen neuen Auszubildenden schneiden lassen, nichts für eine neue Frisur.

Lösung: Die Entscheidung, dass die Kunden kein Entgelt für die Erbringung der Frisörleistung zahlen müssen, ist ausschließlich auf unternehmerische Gründe zurückzuführen. Es handelt sich nicht um eine gleichgestellte sonstige Leistung.

Nutzungsüberlassung oder sonstige Leistungen an das Personal