Problem

Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning

Die unentgeltlichen Wertabgaben aus dem unternehmerischen Bereich für nichtunternehmerische Zwecke oder für den privaten Bedarf des Personals sind nach § 3 Abs. 9a i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 UStG den sonstigen Leistungen gegen Entgelt gleichgestellt. Die Vorschrift bezweckt die Besteuerung des privaten Endverbrauchs von Waren für Unternehmer, die z.B. ihren privaten Bedarf für sich und ihnen nahestehende Personen aus dem Unternehmen decken können, ohne wie alle anderen Endverbraucher unmittelbar mit der Umsatzsteuer belastet zu werden. Ein unversteuerter Endverbrauch wäre mit dem Charakter der Umsatzsteuer als allgemeine Verbrauchssteuer unvereinbar und widerspräche auch dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Die Gleichstellung von Fremd- und Selbstversorgern wird durch das Rechtsinstitut der gleichgestellten sonstigen Leistung (§ 3 Abs. 9a UStG) weitgehend erreicht. Für eine volle Gleichstellung fehlt es jedoch an einer einheitlichen Bemessungsgrundlage, da bei den unentgeltlichen Wertabgaben kein Gewinnaufschlag einbezogen wird (§ 10 Abs. 4 UStG).