Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Gemäß § 3 Abs. 6 Satz 2 UStG ist Befördern jede Fortbewegung eines Gegenstands. Der BFH hat diese Definition in seinem Urteil vom 14.11.1951 (
Der Käsehersteller K aus der Schweiz liefert seinen Käse an den Großhändler D in Münster. K übernimmt auch den Transport der Waren und liefert unter den Konditionen "verzollt und versteuert" direkt an D in Münster.
Die Beförderung des Käses durch K teilt als unselbständige Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung "Käselieferung". Die Lieferung gilt gem. § 3 Abs. 8 UStG als im Inland ausgeführt und ist steuerbar und steuerpflichtig.
Eine Beförderungsleistung i.S.d. UStG setzt voraus, dass die Fortbewegung eine selbständige Hauptleistung und keine unselbständige Nebenleistung zu einer Lieferung oder sonstigen Leistung ist (vgl. Abschn. 3.10 UStAE : Einheitlichkeit der Leistung). Es wird auf das gesonderte Stichwort zur Einheitlichkeit der Leistung verwiesen.
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