Problem

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Eine Gutschrift ist eine durch den Leistungsempfänger erstellte Rechnung. Es wird von dem Regelfall der Rechnungserstellung durch den Leistungserbringer mit der Erstellung einer Gutschrift abgewichen. Die Parteien eines Leistungstauschverhältnisses sind in der Entscheidung frei, ob der Leistungserbringer oder Leistungsempfänger abrechnet. Der Leistungsempfänger muss allerdings Unternehmer oder juristische Person sein.

Gemäß der MwStSystRL ist die Gutschrift der Rechnung komplett gleichgestellt. Damit gelten für die Gutschrift alle Vorschriften, die für die Rechnung gelten. Die Grundsätze für die Durchführung eines innerbetrieblichen Kontrollverfahrens gelten auch bei der Gutschrift. Dies muss der leistende Unternehmer als Gutschriftenempfänger durchführen (vgl. Abschn. 14.4 Abs. 10 Satz 2 UStAE).

Von einer Gutschrift i.S.d. § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG sind Dokumente, die im allgemeinen Sprachgebrauch als Gutschriften bezeichnet werden, unbedingt zu unterscheiden. Bei der Gutschrift nach UStG handelt es sich um eine Rechnungserstellung durch den Leistungsempfänger. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden ebenfalls als Gutschriften alle Mitteilungen über Skonti, Boni oder Rabatte bezeichnet. Auch die Korrektur einer zuvor zu hoch ergangenen Rechnung wird häufig über eine sogenannte Gutschrift abgewickelt (Korrekturbelege). Es handelt sich bei diesen Korrekturgutschriften ausdrücklich nicht um eine Gutschrift i.S.d. UStG. Es ist daher stets zunächst zu hinterfragen, ob das als Gutschrift bezeichnete Dokument auch wirklich eine Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne darstellt.

Praxistipp

Da die Gutschrift der Rechnung durch das Gesetz gleichgestellt ist, kann im Gutschriftsweg auch mit einem Kleinunternehmer (§ 19 UStG) abgerechnet werden. Dabei ist natürlich darauf zu achten, dass keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Ebenso kann über eine steuerfreie Leistung abgerechnet werden. Allerdings besteht nach § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG bei Umsätzen, die nach § 4 Nr. 8-28 UStG steuerfrei sind, keine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung.