Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
Gemäß Art. 205 MwStSystRL können die Mitgliedstaaten regeln, dass eine weitere Person die Umsatzsteuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat. § 13c UStG basiert auf der Regelung des Art. 205 MwStSystRL. § 13d UStG kann sich auf die Vorschrift nicht stützen. Nach der amtlichen Begründung beruht § 13d UStG auf Art. 22 Abs.
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