EU-rechtliche Regelungen

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Gemäß Art. 205 MwStSystRL können die Mitgliedstaaten regeln, dass eine weitere Person die Umsatzsteuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat. § 13c UStG basiert auf der Regelung des Art. 205 MwStSystRL. § 13d UStG kann sich auf die Vorschrift nicht stützen. Nach der amtlichen Begründung beruht § 13d UStG auf Art. 22 Abs. 8 der sechsten MwSt-Richtlinie (RL 77/388/EWG). Danach können die Mitgliedstaaten weitere Pflichten vorsehen, die als erforderlich angesehen werden, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu vermeiden. Teilweise wird vertreten, dass die Ermächtigung in Art. 22 der RL 77/388/EWG nur zu strengeren Aufzeichnungs-, Rechnungslegungs- und Erklärungspflichten ermächtige.