Kurzübersicht

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Rechtliche Grundlagen:

§§ 13c, 13d, 25d (a.F.), 25e UStG, Abschn. 13c.1, 25d.1 UStAE, Art. 205 MwStSystRL

Problemkreise:

Neben den allgemeinen Haftungsvorschriften aus der Abgabenordnung (AO) sind im Umsatzsteuerrecht drei weitere Haftungstatbestände geregelt. Die im Umsatzsteuergesetz enthaltenen Haftungsvorschriften sollen das Umsatzsteueraufkommen sichern, falls der eigentliche Steuerschuldner die Zahlung wegen Zahlungsunfähigkeit nicht mehr leisten kann. In § 13c UStG ist die Haftung geregelt, die an die Abtretung von Forderungen anknüpft. § 25d UStG (a.F.) sieht eine Haftung des Vorsteuerabzugberechtigten für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer für den Fall vor, dass er Kenntnis von diesem Sachverhalt hatte oder hätte haben müssen. Seit dem 01.01.2019 wurden die Haftungstatbestände des UStG um die Vorschrift des § 25e UStG erweitert. Die Vorschrift sieht eine Haftung für die Betreiber einer Internethandelsplattform vor.

Durch das JStG 2019 beabsichtigt der Gesetzgeber ab 01.01.2020, § 25d UStG abzuschaffen. An Stelle einer Haftungsvorschrift soll § 25f UStG weitreichende Möglichkeiten der steuerlichen Sanktionierung einer zumindest fahrlässigen Beteiligung an einem Umsatzsteuerbetrug bringen. Der Gesetzgeber wird sich dabei voraussichtlich von der Haftung entfernen zu einer direkten Versagung des Vorsteuerabzugs und möglicher Steuerbefreiungen.

Siehe auch:

Leasing