Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
Rechtliche Grundlagen:
§§ 13c, 13d, 25d (a.F.), 25e UStG, Abschn. 13c.1, 25d.1 UStAE, Art. 205 MwStSystRL
Problemkreise:
Neben den allgemeinen Haftungsvorschriften aus der Abgabenordnung (AO) sind im Umsatzsteuerrecht drei weitere Haftungstatbestände geregelt. Die im Umsatzsteuergesetz enthaltenen Haftungsvorschriften sollen das Umsatzsteueraufkommen sichern, falls der eigentliche Steuerschuldner die Zahlung wegen Zahlungsunfähigkeit nicht mehr leisten kann. In § 13c UStG ist die Haftung geregelt, die an die Abtretung von Forderungen anknüpft. § 25d UStG (a.F.) sieht eine Haftung des Vorsteuerabzugberechtigten für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer für den Fall vor, dass er Kenntnis von diesem Sachverhalt hatte oder hätte haben müssen. Seit dem 01.01.2019 wurden die Haftungstatbestände des UStG um die Vorschrift des § 25e UStG erweitert. Die Vorschrift sieht eine Haftung für die Betreiber einer Internethandelsplattform vor.
Durch das
Siehe auch: