Problem

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Das UStG beinhaltet drei Haftungsvorschriften in den §§ 13c, 25d (a.F.) und 25e UStG. § 13c UStG normiert eine Haftung für die Fälle, in denen eine Forderung abgetreten wird. Es werden daher die Fälle der Sicherungsabtretung tangiert. Problematisch ist bei § 13c UStG die Frage, wann eine Forderung durch den Abtretungsempfänger als vereinnahmt gilt.

Mit § 25d UStG zielt der Gesetzgeber insbesondere auf die Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung ab. Er sieht eine Haftung für den Vorsteuerabzugsberechtigten vor, wenn aus einem vorangegangenen Umsatz eines anderen die Steuer vorsätzlich nicht abgeführt wurde. Voraussetzung für die Haftung ist, dass positive Kenntnis oder das Kennenmüssen des Vorsteuerabzugsberechtigten hinsichtlich des Vorsatzes des anderen vorliegt. Für das Kennenmüssen gelten die Sorgfaltsmaßstäbe eines ordentlichen Kaufmannes.

Mit Wirkung vom 01.01.2019 hat der Gesetzgeber mit § 25e UStG einen neuen Haftungstatbestand in das UStG aufgenommen. Danach haftet der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes unter bestimmten Voraussetzungen für die nicht entrichtete Steuer aus der Lieferung eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden ist. Der Betreiber kann die drohende Haftung abwenden, indem er die ebenfalls neu eingeführten Dokumentationspflichten des § 22f UStG erfüllt. Es verbleibt dann nur bei der Haftung, wenn der Betreiber wusste oder hätte wissen müssen, dass die Umsatzsteuer nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

Die Regelung wurde mit Wirkung vom 01.07.2021 redaktionell an die Änderungen beim Versandhandel nach § 3c UStG angepasst. Gemäß § 25e UStG haftet nunmehr ein Unternehmer, der mittels einer elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands unterstützt (Betreiber). Inhaltlich sind damit allerdings keine Änderungen verbunden gewesen. Ausgenommen sind jedoch die Fälle des neu eingeführten § 3 Abs. 3a UStG.

Die Aufzeichnungspflichten sind mit Wirkung zum 01.01.2019 in Kraft getreten. Die Haftung greift bei Schulden von Drittlandsunternehmern ab dem 01.03.2019 und bei inländischen bzw. EU/EWR-Unternehmern ab dem 01.10.2019 (§ 27 Abs. 25 Satz 4 UStG).

Betreiber von elektronischen bzw. Internetmarktplätzen bieten ein modernes Medium an, über das Unternehmer, die im Inland, in der EU oder im Drittland ansässig sind, Waren anbieten und verkaufen. Seit geraumer Zeit liegen nach Ansicht der Bundesregierung vermehrt Anhaltspunkte dafür vor, dass es beim Handel mit Waren über das Internet unter Nutzung von elektronischen Marktplätzen verstärkt zu Umsatzsteuerhinterziehungen kommt. Dies betrifft insbesondere den Handel mit Waren aus Drittländern.

Bei diesen Drittlandslieferungen greift die Fiktion des § 3 Abs. 8 UStG. Der Ort einer an sich nicht steuerbaren Lieferung aus dem Drittland wird dann zu einer Inlandslieferung. Zu dieser Ortsverlagerung in das Inland kommt es immer dann, wenn die Lieferer Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. Gerade auf entsprechenden Internetmarktplätzen wird die Ware an Endverbraucher verzollt und versteuert angeboten. Genau in diesem Fall ist dann aber auch § 3 Abs. 8 UStG einschlägig, so dass der Drittlandsunternehmer Inlandumsätze ausführt. Dies bedeutet gleichzeitig eine Registrierungspflicht für Umsatzsteuerzwecke im Inland.

Viele der betreffenden Unternehmer kommen ihrer Registrierungspflicht jedoch nicht nach. Zur Sicherstellung der Umsatzsteuereinnahmen, zum Schutz vor weiteren Umsatzsteuerausfällen sowie zum Schutz und zur Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit von steuerehrlichen Unternehmen bestand daher nach Ansicht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags dringender Handlungsbedarf (vgl. BT-Drucks. 19/5595).

Die Länder hatten sich gegenüber der Haftungsvorschrift kritisch geäußert. § 25e UStG ist aufgrund seiner Ausgestaltung als Haftungsvorschrift mit hohem administrativen Aufwand verbunden. Es bleibt abzuwarten, ob sich die Haftung nach § 25e UStG durchsetzen wird.