Gestaltungshinweise

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin (§ 4 Nr. 14 Buchst. a) UStG)

Die Vorschrift ist nicht nur personen-, sondern auch tätigkeitsbezogen. Für die Steuerbefreiung i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG ergibt sich aus der o.g. Formulierung sowie aus verschiedenen Entscheidungen des EuGH (v. 10.09.2002 - Rs. C-141/00, Ambulanter Pflegedienst Kügler, und v. 06.11.2003 - Rs. C-45/01, Christoph-Dornier-Stiftung für klinische Psychologie) folgende zweistufige Prüfungsreihenfolge:

1.

Begünstigte Tätigkeit: Stellt die Tätigkeit bzw. die ausgeführte Leistung eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin dar? (Tätigkeit = Heilbehandlung)

und

2.

Begünstigte Person: Ist der leistende Unternehmer im Besitz eines notwendigen Befähigungsnachweises? ("Person mit Befähigung")

Die Steuerbefreiungen gem. § 4 Nr. 14 und Nr. 16 UStG schließen sich gegenseitig aus (BFH v. 01.04.2004 - , BStBl II, 681). Zur umsatzsteuerlichen Behandlung ärztlicher Leistungen durch Krankenhäuser vgl. OFD Frankfurt am Main vom 13.07.2007 - . § Nr. 14 Buchst. a) befreit heilberufliche Leistungen im Bereich der Humanmedizin von der Umsatzsteuer. Wie gemeinschaftsrechtlich vorgesehen, werden Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen ebenfalls von der Steuer freigestellt, § Nr. 14 Buchst. b) . Das BMF hat in einem umfangreichen Schreiben zur Neuregelung der Steuerbefreiung von Heilbehandlungen Stellung genommen (BMF v. 26.06.2009 - ).