Problem

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

§ 4 Nr. 14 UStG befreit heilberufliche Leistungen im Bereich der Humanmedizin von der Umsatzsteuer. Der Zweck der Steuerbefreiung liegt darin, dass der Verbraucher aus sozialstaatlichen Gründen bei der Inanspruchnahme von ärztlichen Leistungen nicht noch zusätzlich mit Umsatzsteuer belastet werden soll. Die Steuerbefreiung führt auch zur Kostensenkung bei den Sozialversicherungsträgern.

Von der Vorschrift sind u.a. die folgenden Berufsgruppen betroffen: Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Hebammen, ähnliche heilberufliche Tätigkeiten und klinische Chemiker.

Die Vorschrift ist aber nicht nur personen-, sondern auch tätigkeitsbezogen: Diese Berufsgruppen sind nämlich nicht grundsätzlich von der Umsatzbesteuerung befreit, sondern lediglich die Umsätze, die für diese Berufsgruppen typisch und charakteristisch sind. Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen gem. § 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG zeichnen sich dadurch aus, dass sie in Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung, wie dem Schutz der menschlichen Gesundheit, erbracht werden.

Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 UStG ist gem. § 9 UStG nicht möglich. Daher sind Vorsteuerbeträge aus Eingangs- bzw. Vorleistungen, die mit den o.g. Umsätzen im Zusammenhang stehen, für den Unternehmer gem. § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht abziehbar. Die Steuerbefreiung ist von der Rechtsform des Unternehmens unabhängig.