Problem

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Werden im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft Leistungen erbracht, ist zu prüfen, ob es sich um nicht steuerbare Innenumsätze handelt. Hierbei ist insbesondere darauf abzustellen, ob ein im Inland ansässiger oder im Ausland ansässiger Organträger vorliegt (siehe Schaubilder und Tabelle in den "Arbeitshilfen"). Innenumsätze haben u.a. Auswirkung auf den Vorsteuerabzug. Von einem Innenumsatz spricht man allerdings nicht nur im Rahmen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft, sondern bei allen Umsätzen, die im Rahmen des Unternehmens eines Unternehmers erbracht werden. Hier ist insoweit der Grundsatz der Unternehmenseinheit zu beachten, der dafür sorgt, dass die Leistungserbringung innerhalb eines Unternehmens zwischen verschiedenen Unternehmensteilen als nicht steuerbar zu qualifizieren ist. Eine andere Bezeichnung für den nicht steuerbaren Innenumsatz ist das rechtsgeschäftslose Verbringen. Die Nichtsteuerbarkeit resultiert zum einen aus dem Grundsatz der Unternehmenseinheit und zum anderen aus dem Fehlen des Leistungsempfängers.

Hinweis

Mit seinen Urteilen vom 01.12.2022 in den Rechtssachen C-141/20 und C-269/20 hat der EuGH die deutschen Regelungen zur Organschaft bestätigt, jedoch sieht er Organgesellschaften als Teil einer umsatzsteuerlichen Organschaft nicht "per se" als "nicht selbständig" an. Dies hätte zur Folge, dass Organgesellschaften gegenüber dem Organträger steuerbare Umsätze erbrächten. Daher hat der BFH dem EuGH mit Beschluss vom 26.01.2023 (V R 20/22) die Frage vorgelegt, ob die nach dieser Auffassung nicht steuerbaren Innenumsätze im Rahmen der Organschaft möglicherweise doch steuerbar sind.