Gestaltungshinweise

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung i.S.d. § 6a Abs. 1 UStG sind:

Steuerbare Lieferung

Die zugrundeliegende Lieferung muss steuerbar sein.

Die Abgrenzung zwischen einer Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG) und einer sonstigen Leistung erfolgt hierbei nach innerstaatlichem Recht (vgl. Abschn. 3.1 UStAE).

Der Lieferer muss zudem Unternehmer i.S.d. § 2 UStG sein.

Hinweis

Beachte: Für <Kleinunternehmer; L: Kleinunternehmer> (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG) und pauschalierende Land- und Forstwirte (§ 24 Abs. 1 Satz 2 UStG) gilt § 6a UStG nicht.

Lieferungen von Kleinunternehmern in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelten im Inland als steuerpflichtig, auch wenn die Umsatzsteuer gem. § 19 UStG nicht erhoben wird. Der Erwerber im übrigen Gemeinschaftsgebiet tätigt folglich auch keinen innergemeinschaftlichen Erwerb. Bei Land- und Forstwirten, die ihre Umsätze nach Durchschnittssätzen ermitteln, sind Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet ebenfalls steuerpflichtig. Der Landwirt stellt daher unabhängig von der Person des Abnehmers 9,0 % (seit dem 01.01.2023) in Rechnung.

Hinweis

Der allgemeine Durchschnittssatz beträgt seit dem 01.01.2023 gem. § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG 9,0 % (2022: 9,5 %, früher: 10,7 %). Für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, beläuft sich der Durchschnittssatz auf 5,5 % (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG).