Problem

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Die innergemeinschaftliche Lieferung gem. § 6a UStG steht im Zusammenhang mit dem Umsatztatbestand, dem Innergemeinschaftlichen Erwerb gegen Entgelt i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG. Bei innergemeinschaftlichen Warenbewegungen erfolgt demnach eine Besteuerung beim Erwerber, also im Bestimmungsland der Ware. Um eine Doppelbelastung mit Umsatzsteuer zu vermeiden, ist daher die innergemeinschaftliche Lieferung gem. § 4 Nr. 1b UStG im Ursprungsland von der Umsatzsteuer befreit. Die Regelung des § 6a i.V.m. § 4 Nr. 1b UStG ersetzt im Warenverkehr mit den anderen EU-Mitgliedstaaten die früher geltende Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen.