Gestaltungshinweise

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Allgemeines zum innergemeinschaftlichen Erwerb

Die Besteuerung des Erwerbs im Bestimmungsland korrespondiert mit der Steuerbefreiung im Ursprungsland. Eine Besteuerung im Bestimmungsland findet jedoch auch dann statt, wenn die Steuerbefreiung im Ursprungsland (z.B. aufgrund fehlender Nachweise) nicht anerkannt wird. Zur Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland ergibt sich die folgende Systematik:

UStG

§ 1a Abs. 1

Grundfall des innergemeinschaftlichen Erwerbs gegen Entgelt

§ 1a Abs. 2

Sonderregelung zum innergemeinschaftlichen unternehmensinternen Verbringen

§ 1a Abs. 3

erwerberbezogene Einschränkungen bzw. Ausnahmen von der Erwerbsbesteuerung

§ 1a Abs. 4

Verzicht auf die Ausnahme des Absatzes 3 bzw. Option zur Erwerbsbesteuerung

§ 1a Abs. 5

gegenstandsbezogene Einschränkungen bzw. Ausnahmen von der Erwerbsbesteuerung

§ 1b

Sonderregelung für den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge

§ 1c

Einschränkung des innergemeinschaftlichen Erwerbs für bestimmte Einrichtungen (diplomatische Missionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und NATO-Streitkräfte)

Eine weitere Besonderheit für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Geschäftsverkehrs ergibt sich aus § 3c UStG. Hiernach verlagert sich der Leistungsort bei bestimmten Versandhandelsumsätzen in das Bestimmungsland. Die Besteuerung erfolgt hier jedoch durch den Lieferer.