Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
Die Stadt C betreibt ein eigenes Elektrizitätswerk. Es liegt ein Betrieb gewerblicher Art vor. Die Stadt wird mit dem Betrieb Elektrizitätswerk unternehmerisch tätig.
Ein Zweckverband in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts betreibt eine Wasserversorgungsanlage zur Förderung und Abgabe von Trink- und Gebrauchswasser. Das geförderte Wasser wird an die angeschlossenen kommunalen Verbandsmitglieder unmittelbar in einem Maschinen-/Pumpenhaus entgeltlich abgegeben. Weder beliefert der Kläger Endverbraucher noch verfügt er über ein eigenes Rohrleitungsnetz. Nach Auffassung des BFH ist hier bei richtlinienkonformer Auslegung des § 2 Abs. 3 UStG (a.F.) i.V.m. § 4 Abs. 3 und 5 KStG eine Unternehmereigenschaft des kommunalen Wasserbeschaffungsverbands gegeben (BFH, Urt. v. 02.03.2011 - XI R 65/07).
Eine juristische Person des öffentlichen Rechts setzt Bedienstete ihres Hoheitsbereichs in eigenen Betrieben gewerblicher Art ein. Der Vorgang ist nicht steuerbar, da es sich um eine Innenleistung handelt.
Eine juristische Person des öffentlichen Rechts überlässt Personal aus ihrem hoheitlichen Bereich an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts für deren Hoheitsbereich. Es handelt sich ebenfalls um einen nicht steuerbaren Vorgang, da nur die Hoheitsbereiche betroffen sind.
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