Problem

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Mit der Einführung des § 2b UStG hat der Gesetzgeber zum 01.01.2016 die Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf eine neue Basis gesetzt. Gleichzeitig wurde die alte Vorschrift des § 2 Abs. 3 UStG (a.F.) ersatzlos aufgehoben. Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung versucht, das nationale Recht an Art. 13 MwStSystRL anzugleichen. Auch nach neuer Rechtslage unterliegen die juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Umsatzbesteuerung nur eingeschränkt.

Bislang waren die Körperschaften des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Das Umsatzsteuerrecht verwies hinsichtlich der Betriebe gewerblicher Art auf die Vorschriften des Körperschaftsteuerrechts. Maßgeblich für die Frage, ob ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt, war daher nach deutschem Recht grundsätzlich das KStG. Es musste daher ein Betrieb gewerblicher Art gem. § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG vorliegen. Allerdings legte der BFH die nationale Rechtslage unter Beachtung des Europäischen Rechts, insbesondere nach Art. 13 MwStSystRL aus (vgl. z.B. BFH, Urt. v. 01.12.2011 - V R 1/11).

Mit der Neuregelung in § 2b UStG hat der Gesetzgeber zum Teil den Wortlaut des Art. 13 MwStSystRL übernommen. Der nationale Gesetzgeber geht nunmehr davon aus, dass die im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausgeübten Tätigkeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts nicht unternehmerisch sind. Eine Ausnahme sieht das Gesetz nur dann vor, wenn die Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

Hinweis

Fast alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben im Rahmen der Übergangsregelung zur alten Rechtslage optiert. Die erneute Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 31.12.2024 für die zwingende Anwendung des § 2b UStG entschärft die Problematik erneut. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts kommt voraussichtlich zum 01.01.2025 endgültig die Neuregelung des § 2b UStG zur Anwendung (vgl. die Ausführungen unten).