Gestaltungshinweise

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Nichterhebung der Umsatzsteuer

Die Möglichkeit der Nichterhebung der Umsatzsteuer nach § 19 UStG ist für die vom Unternehmer geschuldete Umsatzsteuer nach

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 19 Abs. 4 UStG für innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge

§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG (Einfuhr)

§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG (innergemeinschaftlicher Erwerb)

§ 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG (Steuerschuldner ist der Unternehmer, dem die Auslagerung aus dem Umsatzsteuerlager zuzurechnen ist)

§ 13b Abs. 2 UStG (Leistungsempfänger als Steuerschuldner)

§ 14c Abs. 2 UStG (unberechtigter Steuerausweis)

§ 16 Abs. 5 UStG (Beförderungseinzelbesteuerung)

§ 25b Abs. 2 UStG (Lieferungen an den letzten Abnehmer im innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft)

ausgeschlossen.

Die Vorschriften über

die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen

über den Verzicht auf Steuerbefreiungen

finden bei der Nichterhebung der Umsatzsteuer keine Anwendung.

Praxistipp

Der Kleinunternehmer bleibt weiterhin zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung verpflichtet (§ 18 Abs. 3 UStG).

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