Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
U übt neben seiner Arbeit als angestellter Historiker seit Jahren eine nebenberufliche Tätigkeit als selbständiger Stadtführer aus und hat auf die Erhebung der Umsatzsteuer nach § 19 UStG verzichtet. Der Jahresumsatz i.S.d. § 19 Abs. 3 UStG entwickelt sich wie folgt:
2016 | 12.000 Euro |
2017 | 13.300 Euro |
2018 | 22.200 Euro |
2019 | 14.000 Euro |
Aufgrund von geplanten Anschaffungen für die Erweiterung seines Unternehmens und damit zu erwartenden Umsatzsteigerungen erklärt U zu Beginn des Jahres 2020, auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Der Jahresumsatz steigt 2020 und 2021 tatsächlich auf 35.000 Euro bzw. 42.000 Euro. Dann erfolgt ein Einbruch in der Branche, und U möchte ab 2022 wieder die Kleinunternehmerregelung anwenden.
U kann in den Jahren 2016, 2017 und 2018 die Kleinunternehmerregelung anwenden, da der Jahresumsatz i.S.d. § 19 Abs. 3 UStG des jeweiligen Vorjahres 17.500 Euro nicht überschritten hat. 2019 wird die Umsatzsteuer erhoben, da der Umsatz 2018 über der Grenze von 17.500 Euro lag. Erst 2020 kann die Kleinunternehmerregelung wieder angewendet werden, allerdings optiert U ab 2020 zur Regelbesteuerung. Er bleibt an diese Option fünf Jahre gebunden und kann erst - unter Beachtung der maßgebenden Umsatzgrenzen - ab 2025 wieder die Kleinunternehmerregelung anwenden.
Praxistipp |
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|