Gestaltungshinweise

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Zivilrechtliche Grundlagen (§§ 383 ff. HGB)

Gemäß § 383 HGB tritt der Kommissionär im Außenverhältnis gegenüber dem Dritten im eigenen Namen auf. Das Umsatzsteuerrecht folgt für die Bestimmung des Leistenden und der Leistungsbeziehungen grundsätzlich den zivilrechtlichen Vereinbarungen. Maßgebend ist also allgemein, in wessen Namen gehandelt wird.

Im Innenverhältnis gegenüber dem Auftraggeber, dem Kommittenten, wird er für dessen Rechnung tätig, indem er ihm ein Geschäft besorgt (§ 675 BGB, § 384 Abs. 2 HGB).

Nach der zivilrechtlichen Beurteilung erbringt der Kommissionär durch die Geschäftsbesorgung eine sonstige Leistung. Durch den § 3 Abs. 3 UStG wird diese Leistung umsatzsteuerlich zur Lieferung umqualifiziert.

Mögliche Erscheinungsformen

Die Kommission ist abzugrenzen vom Eigenhandel und von Vermittlungsumsätzen. Der Eigenhändler tritt im Gegensatz zum Kommissionär im eigenen Namen und für eigene Rechnung auf, während der Vermittler im fremden Namen und für fremde Rechnung tätig wird. Zur Abgrenzung von Vermittlung, Kommission und Eigenhandel vgl. auch die Arbeitshilfe. Im Zusammenhang mit Warenkommissionen i.S.d. § 3 Abs. 3 UStG wird unterschieden zwischen der Verkaufs- und der Einkaufskommission.

Verkaufskommission