Problem

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Bei einem Kommissionsgeschäft i.S.d. §§ 383 ff. HGB, an dem regelmäßig drei Personen beteiligt sind, übernimmt es der Kommissionär gewerbsmäßig im eigenen Namen, jedoch für Rechnung seines Auftraggebers (des Kommittenten), Waren oder Wertpapiere einzukaufen bzw. zu verkaufen. Der Kommissionär unterscheidet sich hierbei vom Vermittler dadurch, dass er gegenüber dem "Dritten" (Käufer bzw. Verkäufer der Ware) im eigenen Namen auftritt. Umsatzsteuerrechtlich liegen beim Kommissionsgeschäft zwei Lieferungen vor, denn § 3 Abs. 3 UStG qualifiziert auch die Leistungsbeziehungen zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär als Lieferung, obwohl im Innenverhältnis der Kommissionär als "Geschäftsbesorger" für den Kommittenten tätig wird.