Kurzübersicht

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Rechtliche Grundlagen:

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, Abschn. 1.1-1.8 UStAE

Problemkreise:

Lieferungen und sonstige Leistungen sind grundsätzlich nur dann steuerbar, wenn sie im Leistungsaustausch erfolgen. Ob eine Leistung im Leistungsaustausch, also gegen Entgelt bzw. Gegenleistung, ausgeführt wird, ist im normalen Geschäftsleben üblicherweise aufgrund der Vereinbarung zwischen Leistendem und Leistungsempfänger unstreitig. Probleme ergeben sich allerdings bei einer Reihe von Sachverhalten, die sich außerhalb des alltäglichen Geschäftslebens abspielen.

Hinweis

Zum 01.07.2021 ist mit der Regelung des § 3 Abs. 3a UStG eine Lieferkettenfiktion bei elektronischen Schnittstellen neu geschaffen worden. Dies erfolgte im Rahmen der Umsetzung des mehrwertsteuerlichen Digitalpakets des ECOFIN-Rates vom 05.12.2017. Danach kommt es zu einer fiktiven Lieferkette, wenn Lieferungen durch eine elektronische Schnittstelle unterstützt werden. Umsatzsteuerlich erfolgt dann eine Lieferung an die Schnittstelle und durch die Schnittstelle. Zudem wurde für solche Umsätze das One-Stop-Shop-Verfahren (Fortführung des bisherigen MOSS-Verfahrens) erweitert.

Siehe auch:

Durchlaufender Posten

Entgelt

Geschäftsveräußerung

Gesellschafterleistung

Gleichgestellte Lieferung

Gleichgestellte sonstige Leistung

Innenumsatz

Organschaft

Tausch/tauschähnlicher Umsatz

Verbringen

Zuschuss