Problem

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Lieferungen und sonstige Leistungen sind ebenso wie der innergemeinschaftliche Erwerb grundsätzlich nur dann steuerbar, wenn sie im Leistungsaustausch erfolgen. Folgende gesetzlich geregelte Ausnahmen sind zu beachten:

Wenn ein Umsatz aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung als ausgeführt gilt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG), entfällt die Steuerbarkeit nicht.

§ 3 Abs. 1a UStG regelt für die Fälle des innergemeinschaftlichen Verbringens, dass diese als Lieferung gegen Entgelt gelten, § 1a Abs. 2 UStG legt für die Fälle des innergemeinschaftlichen Verbringens das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs fest.

Nach § 3 Abs. 1b UStG werden bestimmte unentgeltliche Wertabgaben einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt. Gleiches erfolgt in § 3 Abs. 9a UStG für bestimmte unentgeltliche sonstige Leistungen.

Bei der Geschäftsveräußerung im Ganzen verhält es sich genau umgekehrt. Obwohl alle Tatbestandsmerkmale eines Leistungsaustauschs erfüllt sind, liegt bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG kein steuerbarer Umsatz vor (Abschn. 1.5 UStAE). Eine Übertragung im Ganzen verlangt, dass eine organische Zusammenfassung von Sachen und Rechten übertragen wird, die einem Erwerber die Fortführung des Unternehmens (oder des in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Teils) ohne großen finanziellen Aufwand ermöglicht. Die Folge ist, dass die in einem solchen Fall vorliegenden Lieferungen oder Leistungen beim Veräußerer keine Umsatzsteuer auslösen und beim Erwerber nicht zum Vorsteuerabzug führen. Vielmehr tritt der erwerbende Unternehmer an die Stelle des Veräußerers. Eine Möglichkeit zum Verzicht auf die Nichtsteuerbarkeit ist nicht gegeben.