Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg |
Rechtliche Grundlagen:
§ 3 Abs. 6, 6b UStG, Abschn. 3.12 UStAE
Problemkreise:
§ 3 Abs. 6 UStG regelt den Ort der Lieferung in den Fällen, in denen der Liefergegenstand bewegt, also befördert oder versendet wird. Man spricht deshalb auch vom Ort der bewegten Lieferung.
Siehe auch:
Lieferort für Gas-, Elektrizitäts-, Wärme- oder Kältelieferungen
Lieferort für Versandhandelslieferungen