Kurzübersicht

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Rechtliche Grundlagen:

§ 3 Abs. 6, 6b UStG, Abschn. 3.12 UStAE

Problemkreise:

§ 3 Abs. 6 UStG regelt den Ort der Lieferung in den Fällen, in denen der Liefergegenstand bewegt, also befördert oder versendet wird. Man spricht deshalb auch vom Ort der bewegten Lieferung.

Siehe auch:

Dreiecksgeschäft

Inlandsbegriff

Lieferort

Lieferort für Gas-, Elektrizitäts-, Wärme- oder Kältelieferungen

Lieferort für Versandhandelslieferungen

Lieferort für Warenabgaben und Restaurationsleistungen an Bord eines Schiffs, in einem Flugzeug oder in der Eisenbahn

Lieferung

Reihengeschäft