Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg |
Art. 32 MwStSystRL enthält die Regelung zur Bestimmung des Lieferorts für bewegte Lieferungen insgesamt. § 3 Abs. 8 UStG enthält die Regelung des Art. 32 Satz 2 MwStSystRL. Für Einfuhren, die im Zusammenhang mit Fernverkäufen aus Drittgebieten oder Drittländern erfolgen, finden sich in Art. 14 Abs. 4 und Art. 14a MwStSystRL weitere Regelungen.
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