Gestaltungshinweise

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Da nach dem UStG der Bestimmung des Orts der Lieferung eine besondere Bedeutung zukommt und um die im Folgenden darzustellende Regelung des § 3 Abs. 8 UStG in die zahlreichen Vorschriften, die das UStG zur Ortsbestimmung enthält, systematisch einzuordnen, sind diese in einer der Prüfreihenfolge im Wesentlichen entsprechenden Übersicht in den Arbeitshilfen dargestellt. Die verschiedenen, für Lieferungen grundsätzlich in Frage kommenden Lieferorte sind daneben zur ersten Orientierung in der Grobübersicht zur Reihenfolge der Prüfung des Lieferorts dargestellt.

Die Regelung des § 3 Abs. 8 UStG ist im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Systematik des § 3 Abs. 5a UStG gegenüber den Vorschriften der §§ 3c, 3e, 3f, 3g und § 3 Abs. 6 und 7 UStG nachrangig zu prüfen. Da im Bereich der übrigen Vorschriften teilweise auch "bewegte Lieferungen" (z.B. bestimmter Waren) geregelt sind, ist die Einhaltung der Prüfungsreihenfolge von enormer Bedeutung.

Da in den Fällen des § 3 Abs. 8 UStG ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Inland steuerbare Umsätze ausführt, für die ein grundsätzlich nicht in Frage kommt, hat der im Ausland ansässige Unternehmer diese und evtl. weitere steuerbare Umsätze im Inland - vorbehaltlich einer abweichenden Zuständigkeitsvereinbarung nach § - bei dem nach § Abs. Satz 2 i.V.m. der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung () zuständigen Finanzamt zu erklären.