Kurzübersicht

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Rechtliche Grundlagen:

§ 3 Abs. 6 und 8 UStG, Abschn. 3.12 und 3.13 UStAE

Problemkreise:

Eine steuerbare Einfuhr liegt dann vor, wenn ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland verbracht wird und dieser Vorgang der Besteuerung unterliegt, also Einfuhrumsatzsteuer auslöst. Der Lieferort für Einfuhren ist also der Ort, der für bewegte Lieferungen vom Drittlandsgebiet in das Inland zu bestimmen ist.

Siehe auch:

Inlandsbegriff

Lieferort

Lieferort für bewegte Lieferungen

Lieferort für Gas-, Elektrizitäts-, Wärme- oder Kältelieferungen

Lieferort für unbewegte Lieferungen

Lieferort für Versandhandelslieferungen

Lieferort für Warenabgaben und Restaurationsleistungen an Bord eines Schiffs, in einem Flugzeug oder in der Eisenbahn

Lieferung

Reihengeschäft