Praxisfälle

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Entrichtung EUSt durch Empfänger

Unternehmer M aus Moskau liefert Gegenstände, die er mit eigenem Lkw befördert, an seinen Abnehmer B in Berlin, wobei B die Gegenstände in den freien Verkehr überführen lässt und dementsprechend die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet.

Ort der Lieferung ist nach § 3 Abs. 6 UStG Moskau. B kann die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Die Gegenstände sind für sein Unternehmen in das Inland eingeführt worden.

Entrichtung EUSt durch Lieferant

Unternehmer M aus Moskau liefert Gegenstände, die er mit eigenem Lkw befördert, an seinen Abnehmer B in Berlin. Jetzt lässt M die Gegenstände in den freien Verkehr überführen und entrichtet die Einfuhrumsatzsteuer.