Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg |
Unternehmer M aus Moskau liefert Gegenstände, die er mit eigenem Lkw befördert, an seinen Abnehmer B in Berlin, wobei B die Gegenstände in den freien Verkehr überführen lässt und dementsprechend die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet.
Ort der Lieferung ist nach § 3 Abs. 6 UStG Moskau. B kann die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Die Gegenstände sind für sein Unternehmen in das Inland eingeführt worden.
Unternehmer M aus Moskau liefert Gegenstände, die er mit eigenem Lkw befördert, an seinen Abnehmer B in Berlin. Jetzt lässt M die Gegenstände in den freien Verkehr überführen und entrichtet die Einfuhrumsatzsteuer.
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