Problem

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Eine steuerbare Einfuhr liegt dann vor, wenn ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland verbracht wird und dieser Vorgang der Besteuerung unterliegt, also Einfuhrumsatzsteuer auslöst. Der Lieferort für Einfuhren ist also der Ort, der für bewegte Lieferungen vom Drittlandsgebiet in das Inlandzu bestimmen ist.

In Frage kommt hier üblicherweise die Regelung des § 3 Abs. 6 UStG. Der Ort der bewegten Lieferung ist danach grundsätzlich dort, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt des Beginns der Bewegung befindet. Auf das gesonderte Schlagwort zum Lieferort für bewegte Lieferungen und die dortigen Ausführungen zu bewegten Lieferungen wird insoweit verwiesen.

In Ausnahmefällen, nämlich immer dann, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist, gilt jedoch nach § 3 Abs. 8 UStG abweichend von § 3 Abs. 6 UStG die Lieferung als im Inland ausgeführt. Damit hängt der Lieferort davon ab, wer Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist, was unter den Parteien frei vereinbar ist. Unabhängig von den Lieferkonditionen o.Ä. ist allein maßgeblich, wer nach den zollrechtlichen Vorschriften Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. Dabei bestimmt sich der Ort der Lieferung auch dann nach § 3 Abs. 8 UStG, wenn der Lieferer zwar grundsätzlich Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist, die Einfuhrumsatzsteuer aber z.B. wegen geringen Werts nach der EUStBV nicht erhoben wird oder wenn die Einfuhr gem. § 5 UStG steuerfrei ist (BFH v. 21.03.2007 - V R 32/05 und BMF v. 01.02.2008 - IV A 5 - S 7114/07/0002; auch BFH v. 29.01.2015 - V R 5/14 und BFH v. 16.06.2015 - XI R 17/13).

Der ausländische Unternehmer erhält in diesen Fällen gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG die Einfuhrumsatzsteuer mittels Vorsteuerabzug erstattet, da für sein Unternehmen eingeführt wurde. Seine - sich an die Einfuhr anschließende - inländische Lieferung ist in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig.

Ist dagegen der inländische Unternehmer Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, liegt der Lieferort gem. § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG im Drittstaat (siehe oben). Dann erhält der inländische Unternehmer gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG die Einfuhrumsatzsteuer mittels Vorsteuerabzug erstattet, da in diesem Fall für sein Unternehmen eingeführt wurde.