Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg |
Die Art. 38 und 39 MwStSystRL enthalten die Regelungen zur Bestimmung des Lieferorts für Gas- und Elektrizitätslieferungen. Dabei geben diese Vorschriften, wie auch die Regelungen des nationalen Umsatzsteuerrechts, dem Bestimmungslandprinzip den Vorrang vor dem Ursprungslandprinzip. Im Ergebnis kann für eine Lieferung nur ein umsatzsteuerlicher Ort bestimmt werden (Vermeidung der Doppelbesteuerung).
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