Kurzübersicht

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Rechtliche Grundlagen:

§ 3g UStG, Abschn. 3g.1 UStAE

Problemkreise:

Ab dem 01.01.2005 wurde die Neuregelung des Orts der Lieferung von Gas über das Erdgasnetz und Elektrizität sowie für bestimmte, damit zusammenhängende sonstige Leistungen in das deutsche Umsatzsteuerrecht aufgenommen (§ 3g UStG). Diese Regelung wurde mit Wirkung ab 2010 auf die Bereiche Wärme und Kälte über entsprechende Netze ausgedehnt.

Bei Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte an Wiederverkäufer gilt grundsätzlich das Empfängerortprinzip, während bei anderen Abnehmern (insbesondere Verbrauchern) grundsätzlich auf den Ort des tatsächlichen Verbrauchs bzw. der tatsächlichen Nutzung abzustellen ist. Für Lieferungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers geht die Steuerschuld auf den inländischen Leistungsempfänger über, sofern er Unternehmer ist.

Siehe auch:

Lieferort

Lieferort für bewegte Lieferungen

Lieferort für Einfuhren

Lieferort für unbewegte Lieferungen

Lieferort für Versandhandelslieferungen

Lieferort für Warenabgaben und Restaurationsleistungen an Bord eines Schiffs, in einem Flugzeug oder in der Eisenbahn

Lieferung

Wechsel der Steuerschuldnerschaft