Gestaltungshinweise

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Leistungsort nach § 3f UStG (bis zum 17.12.2019)

Der Leistungsort nach § 3f UStG lag grundsätzlich an dem Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt21 AO). Soweit dieser Ort bei natürlichen Personen nicht eindeutig bestimmbar war, konnten auch der Wohnsitz des Unternehmers (§ 8 AO) oder der Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts (§ 9 AO) in Betracht kommen. Bei Leistungen von Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen war der Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO) maßgeblich.

Beispiel

Ein in Deutschland ansässiger Fahrradhersteller und -händler F schenkt seiner in Dänemark studierenden Tochter am 01.10.2019 ein Fahrrad. Das Fahrrad wird von der Tochter aus dem Produktionsbetrieb des F (Hauptsitz) in Deutschland abgeholt.

Die unentgeltliche Lieferung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG ist nach § 3f UStG am Ort des Produktionsbetriebs in Deutschland ausgeführt und damit in Deutschland steuerbar.

Wurden die erforderlichen einzelnen Tätigkeiten für die unentgeltliche Wertabgabe ganz oder weit überwiegend durch Mitarbeiter oder Einrichtungen einer Betriebsstätte ausgeführt, galt diese als Ort der sonstigen Leistung. § 3f UStG legte damit den Vorrang der Betriebsstätte vor dem Unternehmersitz fest.