Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg |
Rechtliche Grundlagen:
§ 3 Abs. 7 UStG, Abschn. 3.12 UStAE
Problemkreise:
§ 3 Abs. 7 UStG regelt den Ort der Lieferung in den Fällen, in denen der Liefergegenstand nicht befördert oder versendet wird, also nicht bewegt wird. Man spricht deshalb auch vom Ort der unbewegten Lieferung.
Siehe auch:
Lieferort für bewegte Lieferungen
Lieferort für Gas-, Elektrizitäts-, Wärme- oder Kältelieferungen
Lieferort für Versandhandelslieferungen