Problem

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Als Ort einer unbewegten Lieferung ist dabei der Ort anzunehmen, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. Diese Art der Ausführung einer Lieferung ist gegenüber den bewegten Lieferungen in der täglichen Praxis eher die Ausnahme. Durch die Anknüpfung der Ortsbestimmung an die Verschaffung der Verfügungsmacht, also der Definition der Lieferung als solches im Umsatzsteuerrecht, ist die Breite der Anwendung allerdings erheblich. Da der Begriff der Verschaffung der Verfügungsmacht nicht vollständig mit der zivilrechtlichen Eigentumsübertragung identisch ist und bereits diese aufgrund der geltenden Vertragsfreiheit eine enorme Vielfalt von Möglichkeiten bietet, ist auch die sich zwingend an die Lieferung anschließende Ortsbestimmung mit dieser Vielfalt an Möglichkeiten konfrontiert. Liegt einer Lieferbeziehung dagegen eine Warenbewegung zugrunde (bewegte Lieferung), bestimmt sich der Ort nach § 3 Abs. 6 UStG und liegt dort, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt des Beginns der Bewegung befindet. Es wird auf das gesonderte Stichwort "Lieferort für bewegte Lieferungen" hingewiesen.

§ 3 Abs. 7 Satz 2 UStG regelt daneben die Lieferorte für die Lieferungen, die im Rahmen von Reihen- oder Dreiecksgeschäften der dort zunächst zu bestimmenden "bewegten Lieferung" vorangehen oder folgen. Zum Reihen- wie zum Dreiecksgeschäft erfolgt eine gesonderte Darstellung in den jeweiligen Stichwörtern. Die Darstellung der Behandlung der nach § 3 Abs. 3a UStG (seit dem 01.07.2021) erfolgenden fiktiven Lieferungen eines Schnittstellenbetreibers erfolgt in dem Stichwort "Lieferort für bewegte Lieferungen".

Nach dem UStG kommt der Bestimmung des Orts der Lieferung eine besondere Bedeutung zu. Denn nur wenn der umsatzsteuerliche Ort der Lieferung im Inland liegt, kann eine steuerbare Lieferung vorliegen. Zum besseren Verständnis der Regelung des § 3 Abs. 7 UStG ist es wichtig, die Regelung richtig in das System der Vorschriften zur Ortsbestimmung einzuordnen. Als Hilfestellung hierzu dient die Übersicht "Prüfreihenfolge zum Ort der Leistung". In der Übersicht sind die zahlreichen Vorschriften, die das UStG zur Ortsbestimmung enthält, dargestellt. Sie entspricht im Wesentlichen der Prüfreihenfolge. Bereits anhand dieser Übersichten wird deutlich, dass zur zutreffenden Bestimmung des umsatzsteuerlichen Lieferorts zunächst zu unterscheiden ist, ob eine entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder sonstige Leistung vorliegt. Daneben kommt der Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen eine wesentliche Bedeutung zu. Zudem ist zu bestimmen, welche Art der Lieferung vorliegt und wer der Leistungsempfänger ist.

Die Regelung des § 3 Abs. 7 UStG geht im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Systematik des § 3 Abs. 5a UStG nur der Vorschrift des § 3 Abs. 8 UStG vor. Gegenüber den Vorschriften der §§ 3c, 3e, 3g und § 3 Abs. 6 UStG ist § 3 Abs. 7 UStG jedoch nachrangig zu prüfen. Da im Bereich der übrigen Vorschriften teilweise auch "unbewegte Lieferungen" (z.B. bestimmter Waren) geregelt sind, ist die Einhaltung der Prüfungsreihenfolge von enormer Bedeutung. Dabei regeln die Vorschriften des § 3 Abs. 6 und 7 UStG neben dem Ort der Lieferung zugleich auch den Zeitpunkt der Lieferung, Abschn. 3.12 Abs. 7 UStAE.