Kurzübersicht

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Rechtliche Grundlagen:

§ 3c UStG, Abschn. 3c.1 UStAE

Problemkreise:

Die Ortsbestimmung nach § 3c UStG ist eine komplexe Sondervorschrift im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen im EU-Binnenmarkt, mit der, bei entsprechend umfangreichem Liefervolumen einzelner Unternehmer in einen anderen Mitgliedstaat, das grundsätzlich geltende Bestimmungslandprinzip umgesetzt wird. Für bestimmte verbrauchsteuerpflichtige Waren (Tabakwaren, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Mineralölprodukte) sowie für neue Fahrzeuge gelten nach § 3c Abs. 5 UStG Sondervorschriften. Da die Regelung des § 3c UStG hauptsächlich im Versandhandel zur Anwendung kommt, wird sie auch Versandhandelsregelung genannt. Die von ihr erfassten Lieferungen werden dementsprechend als Versandhandelslieferungen bezeichnet.

Hinweis

Durch das JStG 2020 wurde zum 01.07.2021 das MwSt-Digitalpaket ("VAT E-Commerce-Package") umgesetzt. Es erfolgte u.a. eine grundlegende Überarbeitung des § 3c UStG. Die neugefasste Vorschrift des § 3c UStG trägt nunmehr die Überschrift "Ort der Lieferung beim Fernverkauf". In diesem Zusammenhang wurden mit dem "innergemeinschaftlichen Fernverkauf" sowie dem "Fernverkauf von Gegenständen aus Drittgebieten oder Drittländern" neue Tatbestände eingeführt. Zudem wird die Lieferschwelle vereinheitlicht und neu definiert. Zudem wird für solche Umsätze das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren erweitert (seit dem 01.07.2021: "One-Stop-Shop", kurz: OSS).

Siehe auch:

Fernverkauf

Inlandsbegriff

Lieferort

Lieferort für bewegte Lieferungen

Lieferort für Einfuhren

Lieferort für Gas-, Elektrizitäts-, Wärme- oder Kältelieferungen

Lieferort für unbewegte Lieferungen

Lieferort für Warenabgaben und Restaurationsleistungen an Bord eines Schiffs, in einem Flugzeug oder in der Eisenbahn

Lieferung