Problem

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Unter den Voraussetzungen des § 3c UStG wird der Ort einer Lieferung und damit die Besteuerung dahin verlagert, wo sich der Gegenstand am Ende der Beförderung befindet. Dies ist vom Grundsatz her dann der Fall, wenn der Abnehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet eine Privatperson oder ein Unternehmer ist, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb nicht zu versteuern hat.

Nach dem UStG kommt der Bestimmung des Orts der Lieferung eine besondere Bedeutung zu. Denn nur wenn der umsatzsteuerliche Ort der Lieferung im Inland liegt, kann eine steuerbare Lieferung vorliegen. Zum besseren Verständnis der Regelung des § 3c UStG ist es wichtig, die Regelung zunächst in das System der Vorschriften zur Ortsbestimmung einzuordnen. Als Hilfestellung hierzu dient die Übersicht "Prüfreihenfolge zum Ort der Leistung" in den Arbeitshilfen. In der Übersicht sind die zahlreichen Vorschriften, die das UStG zur Ortsbestimmung enthält, dargestellt. Sie entspricht im Wesentlichen der Prüfreihenfolge.