Problem

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Im Rahmen einer Reise ist die Bestimmung des Lieferorts bzw. des Orts einer Restaurationsleistung (Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle) z.B. in Form des Orts der Übergabe des Gegenstands an Bord des jeweiligen Transportmittels schon aus praktischen Erwägungen unbrauchbar. Mit der Vorschrift des § 3e UStG ist deshalb eine Sondervorschrift für Lieferungen und für Restaurationsleistungen während einer Reise in das UStG aufgenommen worden. Bei Lieferungen und Restaurationsleistungen, die "innerhalb des Gemeinschaftsgebiets" im Sinne dieser Vorschrift ausgeführt werden, wird - vereinfachend - als Lieferort der Abgangsort festgelegt. Dadurch wird eine vereinfachte Besteuerungsregelung geschaffen, die die sukzessive Anwendung der nationalen Mehrwertsteuerregelungen der durchquerten Mitgliedstaaten im Laufe der innergemeinschaftlichen Reise und damit Konflikte hinsichtlich der Besteuerungskompetenz der Mitgliedstaaten verhindert. Die Abgabe von Snacks, Süßigkeiten und Getränken während einer Flugreise an Bord des Flugzeugs gegen gesondertes Entgelt stellt auch keine Nebenleistung zur Flugbeförderung dar (BFH v. 27.02.2014 - V R 14/13). Dadurch, dass bei einem Zwischenaufenthalt außerhalb der Gemeinschaft die Regelung ausgesetzt wird, soll auch in Bezug auf die Steuerregelungen von Drittländern die Gefahr von Kompetenzkonflikten verhindert werden, die bei Lieferungen von Gegenständen während einer Unterbrechung der innergemeinschaftlichen Reise in Form eines Zwischenaufenthalts außerhalb der Gemeinschaft eintreten könnten.