Gestaltungshinweise

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Weil das Gesetz die Ortsbestimmung u.a. daran anknüpft, ob der Gegenstand der Lieferung befördert bzw. versendet wird, d.h., ob die Lieferung als bewegte oder unbewegte Lieferung erfolgt, kommt der Art der Ausführung der Lieferung eine wesentliche Bedeutung zu, denn u.U. sind für nur geringfügig unterschiedliche Lieferungen stark voneinander abweichende Lieferorte (und damit verbunden erhebliche Unterschiede in den Rechtsfolgen) gesetzlich vorgesehen.

Zur zutreffenden Bestimmung des Lieferorts ist es wichtig, die Art der Ausführung der Lieferung zu bestimmen:

Wurde der Liefergegenstand bei Ausführung der Lieferung befördert bzw. versendet (bewegte Lieferung) oder nicht (unbewegte Lieferung)?

Zudem stellt das Gesetz in einigen Fällen auf die Qualität des Leistungsempfängers ab. Es können sich, je nachdem ob der Leistungsempfänger Unternehmer, opaker Unternehmer oder Privatmann ist, und auch nach dem Sitz oder Wohnsitz des Leistungsempfängers Abweichungen ergeben.

Im Rahmen der Ortsbestimmung ist eine genaue Bestimmung des Leistungsempfängers in vielen Fällen äußerst sachdienlich.

Neben der Art der Ausführung der Lieferung und der Qualität des Leistungsempfängers kann entscheidend sein, durch wen im Rahmen einer bewegten Lieferung die Beförderung oder Versendung vorgenommen wurde oder in wessen Auftrag ein Dritter die Beförderung oder Versendung durchgeführt hat.