Problem

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Die zahlreichen Vorschriften, die das UStG zur Ortsbestimmung beim Vorliegen von Lieferungen enthält, sind in einer, der Prüfreihenfolge im Wesentlichen entsprechenden, Übersicht (siehe Arbeitshilfen) dargestellt. Bereits anhand dieser Übersicht wird deutlich, dass zur zutreffenden Bestimmung des umsatzsteuerlichen Lieferorts der Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen eine wesentliche Bedeutung zukommt. Zudem ist zu unterscheiden, ob eine entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder sonstige Leistung vorliegt. Daneben ist erkennbar, dass, anknüpfend an die jeweilige Lieferung, verschiedene Lieferorte in Betracht kommen.

So enthält das Gesetz Regelungen für Lieferorte

am Ende der Beförderung des Liefergegenstands,

am Abgangsort eines Beförderungsmittels bei Lieferungen an Bord von Beförderungsmitteln,

am Sitzort des Abnehmers der Lieferung,

am Verbrauchsort des Liefergegenstands,

am Beginn der Beförderung des Liefergegenstands,

am Ort des Liefergegenstands im Zeitpunkt der Lieferung und

pauschal im Inland, siehe unter Schlagwort "Lieferort für Einfuhren".